Der grundsätzliche Anspruch auf Parteientschädigung blieb jedoch mit dem Verweis auf die Regeln der ZPO-SO bestehen; er wurde nicht in das Ermessen der Entscheidbehörde gestellt. b) Aus der Botschaft des Regierungsrats zur VRG-Revision vom 11. September 2007 (RRB Nr. 1555) ergibt sich, dass die Änderung von § 77 VRG nicht als wesentlich angesehen wurde, ist sie doch in der Zusammenfassung auf Seite 3 nicht erwähnt. Ausführlich eingegangen wurde in der Botschaft unter Ziff.