Festgestellt wurde in mehreren Entscheiden (z.B. vom 4. September 2003 und vom 14. Oktober 2004 in Sachen R.) auch, dass praxisgemäss in personalrechtlichen Streitigkeiten die Kosten zurückhaltend und massvoll veranschlagt würden. Einzig in einem Entscheid vom 15. März 2005 wurde einer Gemeinde eine Entschädigung trotz Beizug einer externen Vertreterin mit der Begründung verweigert, dass grössere Gemeinden in der Lage sein müssten, Verwaltungsstreitsachen selbst bewältigen zu können. 9.a)