Das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln gehöre zu den angestammten amtlichen Aufgaben (Entscheid vom 28. Februar 2007 in Sachen G.). Anders war die Praxis, wenn das Gemeinwesen als Arbeitgeberin auftrat. Im Entscheid in Sachen U. vom 21. Oktober 2004 hielt das Gericht fest, die (mittelgrosse) Einwohnergemeinde sei nicht beteiligte Behörde im Sinne von § 37 Abs. 2 VRG, sondern Partei, weshalb sie kosten- und entschädigungspflichtig werde.