Für die Bemessung der Parteientschädigung galt § 181 GT. b) Hinsichtlich der Parteientschädigung galt nach langjähriger Praxis, dass den Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, wenn sie durch ihre Organe und Angestellten handelten, wozu auch der Rechtskonsulent gehöre (Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Juli 1995). Auch sonst erhielten sie nur ausnahmsweise Parteientschädigungen zugesprochen, weil ein Gemeinwesen von einer bestimmten Grösse sich so zu organisieren habe, dass es Verwaltungsstreitsachen selbst bewältigen könne. Das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln gehöre zu den angestammten amtlichen Aufgaben (Entscheid vom 28. Februar 2007 in Sachen G.).