In GER 2008 Nr. 6 wurde eine Parteientschädigung verweigert in einem Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat gegen einen Entscheid des instruierenden Departementes, in welchem nicht über ein rechtzeitig eingereichtes Fristverlängerungsgesuch entschieden, sondern auf die Beschwerde zu Folge verpasster Frist nicht eingetreten worden war. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Parteientschädigung notwendig machten.