Im Entscheid GER 2002 Nr. 9 wurde festgestellt, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch die Vormundschaftsbehörde einen Fehlentscheid darstelle, der den Zuspruch einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Oberamt zur Folge habe. Dem Umstand, dass es dabei nicht um sehr schwierige juristische Fragen gegangen sei, könne bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung Rechnung getragen werden. Dass sich die Beschwerdeführerin von einem Anwalt vertreten liess, sei auch unter dem Gesichtspunkt der «Waffengleichheit» zu verstehen.