Die Handlung der Beschwerdeführer habe sich auf die Abfassung einer Beschwerdeschrift beschränkt, und da die Offizialmaxime gelte und in konstanter Praxis weniger strenge Anforderungen an die Beschwerdeschriften gestellt würden, sei das Gesuch um Parteientschädigung abzuweisen. In GER 1987 Nr. 1 wurde die Praxis des Regierungsrates allgemein dargestellt und mit Beispielen unterlegt. Parteientschädigungen würden nur selten ausgerichtet, weil das Verwaltungsverfahren der Offizialmaxime unterliege, an die Beschwerdeschriften regelmässig geringe Anforderungen gestellt würden und nur selten höchstpersönliche Rechte betroffen seien.