Da die Bürgergemeinde aber trotz der klaren Rechtslage nicht gewillt gewesen sei, auf ihren (falschen) Entscheid zurückzukommen, habe dies den Vertreter des Beschwerdeführers zu weiteren Handlungen veranlasst, und für diesen Aufwand sei der Beschwerdeführer zu entschädigen. Im Entscheid GER 1985 Nr. 1 wurde den Beschwerdeführern, die sich gegen die falsche Behandlung einer Initiative beschwert hatten, eine Entschädigung mit der Begründung verwehrt, dass sich der Sachverhalt nicht derart kompliziert dargestellt habe, dass sich der Beizug eines Rechtsbeistandes geradezu aufgedrängt habe.