Der Sachverhalt sei zwar nicht so kompliziert, dass sich der Beizug eines Rechtsbeistandes geradezu aufgedrängt habe, und die Rechtslage sei unmissverständlich klar gewesen. Da die Bürgergemeinde aber trotz der klaren Rechtslage nicht gewillt gewesen sei, auf ihren (falschen) Entscheid zurückzukommen, habe dies den Vertreter des Beschwerdeführers zu weiteren Handlungen veranlasst, und für diesen Aufwand sei der Beschwerdeführer zu entschädigen.