In einem Entscheid vom 14. September 2005 in Sachen Z. hielt das Verwaltungsgericht fest, dass grundsätzlich Parteiaufwand voll zu entschädigen sei, wobei aber bloss der Aufwand zu berücksichtigen sei, der zur Interessenwahrung objektiv betrachtet gerechtfertigt war. Nach den Umständen nicht gebotener Aufwand führe zu einer Herabsetzung (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 5 zu Art. 104 BE-VRPG). Ebenso entschied das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 9. Mai 2007 in Sachen E., wo es die geltend gemachte Entschädigung massiv kürzte.