Übertriebener Aufwand sei jedoch nicht zu entschädigen, insbesondere weder weitschweifige Ausführungen noch Stellungnahmen zu Fragen, die gar nicht direkt Streitgegenstand seien. Der Stundenansatz bemesse sich nach langjähriger konstanter Praxis auf CHF 200.00 (Urteile vom 5. Februar 2001 in Sachen B. und vom 19. Februar 2001 in Sachen T.). In einem Entscheid vom 14. September 2005 in Sachen Z. hielt das Verwaltungsgericht fest, dass grundsätzlich Parteiaufwand voll zu entschädigen sei, wobei aber bloss der Aufwand zu berücksichtigen sei, der zur Interessenwahrung objektiv betrachtet gerechtfertigt war.