Grundsätzlich richte sich die Parteientschädigung nach dem Aufwand des Parteivertreters, wobei § 181 GT anwendbar sei. Die Behörde habe die Entschädigung nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und den Vermögensverhältnissen der Parteien festzulegen. Es komme auf die Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen an. Übertriebener Aufwand sei jedoch nicht zu entschädigen, insbesondere weder weitschweifige Ausführungen noch Stellungnahmen zu Fragen, die gar nicht direkt Streitgegenstand seien.