Örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Vormundschaftsbehörde war Grund für das Zusprechen einer Parteientschädigung zulasten der Gemeinde in einem Entscheid vom 28. Februar 2007. Die Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien durch Verweigerung der Akteneinsicht durch ein Amt war schliesslich der Grund für eine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement (Urteil vom 17. April 2007). d) Zur Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung äusserte sich das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung schon wiederholt. Grundsätzlich richte sich die Parteientschädigung nach dem Aufwand des Parteivertreters, wobei § 181 GT anwendbar sei.