In verschiedenen Entscheiden wurde den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Regierungsrat zugesprochen (Urteile vom 24. Juni 2004 in Sachen T., 26. August 2008 in Sachen M.). Ebenso in einem Verfahren, in dem die Schulkommission einer Kreisschule eine nichtige Kündigung ausgesprochen und diese Entscheidung während des Beschwerdeverfahrens korrigiert hatte (Urteil vom 10. Oktober 2005 in Sachen K.). Örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Vormundschaftsbehörde war Grund für das Zusprechen einer Parteientschädigung zulasten der Gemeinde in einem Entscheid vom 28. Februar 2007.