Weil der Gemeinderat statt die Baubehörde eine Ersatzabgabe verfügte und damit eine unzuständige Behörde, hatte die Gemeinde die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Urteil vom 27. November 2001 in Sachen Einwohnergemeinde B.). Wegen eines krassen Fehlentscheides in einem Verfahren betreffend Sorgerecht durch das Oberamt (in welchem zu Unrecht Unzuständigkeit festgestellt worden war) wurde dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zugesprochen (Urteil vom 29. November 2001 in Sachen W.).