Die Stadt A. hatte Verfahrenskosten zu bezahlen, weil sie bei der Rechnungsstellung von Anschlussgebühren einen krassen Verfahrensfehler begangen hatte (Entscheid vom 7. Dezember 2000 in Sachen M.). Weil der Gemeinderat statt die Baubehörde eine Ersatzabgabe verfügte und damit eine unzuständige Behörde, hatte die Gemeinde die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Urteil vom 27. November 2001 in Sachen Einwohnergemeinde B.).