die Gemeinde habe sich nicht an eine bekannte langjährige Rechtsauffassung gehalten und unnötig einen zweifachen Instanzenzug verursacht (Entscheid vom 29. Oktober 1997 in Sachen Einwohnergemeinde L.). Eine Parteientschädigung wurde einem Häftling zugesprochen, dem ein Urlaubsgesuch zunächst verweigert, dann auf Beschwerde hin aber («gestützt auf neue Erkenntnisse») bewilligt worden war, weshalb das Verfahren gegenstandslos wurde (Entscheid vom 2. November 1999 in Sachen M.). Die Stadt A. hatte Verfahrenskosten zu bezahlen, weil sie bei der Rechnungsstellung von Anschlussgebühren einen krassen Verfahrensfehler begangen hatte (Entscheid vom 7. Dezember 2000 in Sachen M.).