In einem Beschwerdeverfahren wegen des Besuchsrechts stellte das Gericht fest, dass es materiell um ein höchstpersönliches Recht gehe, welches dem Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zustehe. Ins Gewicht falle auch, dass die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten sei, der alle Rechtsmittel ergriffen habe. Zudem sei anfänglich der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Unter diesen Umständen wie auch gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ebenfalls einen Anwalt beigezogen habe; ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil vom 18. November 1994 in Sachen L.).