noch die Kosten zu bezahlen habe. Im Entscheid SOG 2001 Nr. 29 wurde diese Rechtsprechung bestätigt. Ebenso in einem Entscheid vom 10. Juli 2003 in Sachen E., in welchem allerdings festgestellt wurde, dass die Gegenstandslosigkeit zwar von der Gemeinde bzw. der Sozialbehörde zu vertreten war, diese aber weder krass falsch entschieden noch im Interesse des von ihr vertretenen Gemeinwesens verfügt habe, weshalb sie im konkreten Fall keine Entschädigung schulde.