Daraus sei zu schliessen, dass eine Parteientschädigung immer dann verweigert werden dürfe, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorlägen. Allein das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen genüge nicht als zwingender Grund für das Zusprechen einer Parteientschädigung. Hingegen sei ein Grund gegeben, wenn die Vorinstanz ihren Fehlentscheid willkürlich oder grob fahrlässig bzw. leichtfertig gefällt habe.