Diese Praxis ist im Folgenden darzustellen. 5.a) Das Verwaltungsgericht hat im publizierten Entscheid SOG 1978 Nr. 34 festgehalten, dass in Anwendung der Bestimmungen von § 37 Abs. 2 und § 39 Satz 2 VRG das am Verfahren beteiligte Gemeinwesen ausnahmsweise mit Verfahrens- und Parteikosten belastet werden soll, wenn das Gemeinwesen selber Beschwerde geführt hat oder wenn es zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war, aber einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat. Diese Auslegung entspreche der schweizerischen Praxis.