eine Parteientschädigung kann ihm hingegen zulasten von unterliegenden privaten Beschwerdegegnern zugesprochen werden. c) In welchen Fällen im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen ist und wann von der Regel abzuweichen ist, dass der unterliegenden Behörde weder Kosten noch Parteientschädigung auferlegt oder zugesprochen werden, haben sowohl der Regierungsrat wie das Verwaltungsgericht in langjähriger Entscheidpraxis konkretisiert. Diese Praxis ist im Folgenden darzustellen. 5.a)