mit dem Vorbehalt des Privilegs für die beteiligten Behörden. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht z.B. in einem Streit um das Besuchsrecht entschieden, dass bei der Auferlegung der Parteientschädigung in Anwendung von § 101 Abs. 2 lit. c ZPO-SO auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien zu berücksichtigen sei, da es um eine familienrechtliche Angelegenheit gehe (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 1994 in Sachen L.). Die Regel von § 39 VRG hat demnach zur Folge, dass bei Unterliegen des Beschwerdeführers dieser in der Regel keine Parteientschädigung zu bezahlen hat, wenn auf der Gegenseite nur Behörden beteiligt sind.