Bestimmt wird in § 39 VRG einzig, dass den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden. Da aber einerseits für die Kostenliquidation generell die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens anwendbar erklärt werden, und damit durch den Verweis in § 77 VRG die entsprechenden Bestimmungen der ZPO-SO, anderseits auch in § 39ter VRG für die unentgeltliche Rechtspflege auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass auch für den ermessensweisen Zuspruch und die Auferlegung von Parteikosten im Beschwerdeverfahren sinngemäss die entsprechenden Regeln der ZPO-SO anwendbar sind, immer natürlich