Mit dem Verweis auf den Gebührentarif sind die Bestimmungen von §§ 179 ff. des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) unter der Überschrift «D. Parteientschädigungen in Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren» gemeint, insbesondere die Vorschrift von § 181 GT, wo es um die Festlegung der Höhe einer Parteientschädigung im Verwaltungsgerichtsverfahren geht. Eine allgemeine Bestimmung, wie die Parteikosten im Verfahren zu verlegen sind, fehlt. Bestimmt wird in § 39 VRG einzig, dass den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden.