b) Hinsichtlich Parteientschädigung ist in § 39 VRG geregelt, dass im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat solche zugesprochen werden können, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar seien. Nach langjähriger und konstanter Praxis handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine echte «Kann-Vorschrift». Das heisst, es besteht kein genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung, der Zuspruch ist in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden Behörde gestellt (vgl. z.B. SOG 2001 Nr. 29). Mit dem Verweis auf den Gebührentarif sind die Bestimmungen von §§ 179 ff.