SOG 1978 Nr. 34). Im Weiteren fallen nach § 4 VRG auch sonstige Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts sowie die übrigen dort genannten Entscheidungsträger unter den Begriff der Behörde. Da den beteiligten Behörden in der Regel keine Kosten auferlegt werden sollen, bedeutet die Regelung von § 37 Abs. 2 VRG also, dass bei Unterliegen des Beschwerdeführers dieser im Normalfall die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, bei Obsiegen des Beschwerdeführers in der Regel keine Kosten festzusetzen bzw. diese ohne beitragsmässige Festlegung dem Gemeinwesen oder der Organisation, der die entscheidende Behörde angehört, zu überbinden sind.