Verwandten bzw. familienrechtlicher Natur) oder ein Sonderfall wie in den §§ 102 (Protokollofferte) und 103 ZPO-SO (Gegenstandslosigkeit) vor. Unter Behörden sind nach § 3 VRG einerseits die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden zu verstehen, anderseits auch einzelne Beamte, Angestellte oder Amtsstellen, die verfügungsberechtigt sind. Hinsichtlich der Kostenauflage ist klar, dass nicht die konkret entscheidende Behörde kosten- oder entschädigungspflichtig werden kann, da diese über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, sondern dass das Gemeinwesen, dem diese Behörde angehört, allfällige Kosten und Entschädigungen auszurichten hat (vgl. z.B. schon SOG 1978 Nr. 34).