Mit Verfahrenskosten sind wiederum die Kosten im engeren Sinn (Gebühren und Auslagen) gemeint, nicht aber die Parteikosten, wie sich aus den folgenden Bestimmungen, vor allem § 39 VRG (Parteientschädigung) und § 77 VRG (Gerichts- und Parteikosten) ergibt. Analog anwendbar ist also für das Beschwerdeverfahren, dass die Kosten entsprechend der Regel von § 77 VRG nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt werden, was nach § 101 ZPO-SO bedeutet, dass die unterliegende Partei in der Regel sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat, ausser es liege eine der in § 101 Abs. 2 ZPO-SO aufgeführten Ausnahmen (Weitschweifigkeit, nur teilweises Obsiegen, Streitigkeiten zwischen