Für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren werden in § 37 Abs. 2 VRG hinsichtlich der Kosten die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens als analog anwendbar erklärt, wobei den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Mit Verfahrenskosten sind wiederum die Kosten im engeren Sinn (Gebühren und Auslagen) gemeint, nicht aber die Parteikosten, wie sich aus den folgenden Bestimmungen, vor allem § 39 VRG (Parteientschädigung) und § 77 VRG (Gerichts- und Parteikosten) ergibt.