64 VwVG). Das Bundesgericht hat im grundsätzlichen Entscheid BGE 132 II 47 diese Auslegung für das Verwaltungsverfahren des Bundes explizit für richtig erklärt und eine anderslautende frühere Begründung aufgegeben. 4.a) Für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren werden in § 37 Abs. 2 VRG hinsichtlich der Kosten die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens als analog anwendbar erklärt, wobei den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.