Parteientschädigungen können nach § 39 VRG im Beschwerdeverfahren zugesprochen werden. Die fehlende gesetzliche Regelung für Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist deshalb als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen, und nicht als Lücke im Gesetz, die vom Richter auszufüllen wäre. Da das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich kostenfrei ist, und zwar für alle beteiligten Parteien, stimmt dies auch mit der Regelung der Kosten überein. Dieselbe Lösung kennen z.B. im Übrigen