Bei den Kosten ist für die erste Instanz Kostenfreiheit die Regel (§ 37 Abs. 1 VRG), im Beschwerdeverfahren gelten die Regeln des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog (§ 37 Abs. 2 VRG). Vorschüsse können im erstinstanzlichen Verfahren nur solche für Beweismassnahmen gefordert werden (§ 38 Abs. 1 VRG), im Beschwerdeverfahren aber für die gesamten Verfahrenskosten, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (§ 38 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen können nach § 39 VRG im Beschwerdeverfahren zugesprochen werden.