Als Grundsatz steht die Unentgeltlichkeit aber fest. b) Von Parteientschädigung ist für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren nirgends die Rede. Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich klar, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigungen zu gesprochen werden können. Das VRG unterscheidet bei den Vorschriften über Kosten und Entschädigungen in den §§ 37 ff. VRG klar zwischen dem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und dem anschliessenden Beschwerdeverfahren. Bei den Kosten ist für die erste Instanz Kostenfreiheit die Regel (§ 37 Abs. 1 VRG), im Beschwerdeverfahren gelten die Regeln des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog (§ 37 Abs. 2 VRG).