Für das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz ist hinsichtlich der Kosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 93 der kantonalen Zivilprozessordnung [ZPO-SO, BGS 221.1]) in § 37 Abs. 1 VRG gesetzlich geregelt, dass das Verfahren unentgeltlich ist, wenn nichts anderes bestimmt ist. Solche (anderen) Bestimmungen finden sich zwar zahlreiche im kantonalen Gebührentarif oder in Gemeindereglementen, insbesondere für Bewilligungen der unterschiedlichsten Art, sowie in Spezialgesetzen, sodass fraglich ist, ob in der Praxis tatsächlich die Unentgeltlichkeit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren noch die Regel ist. Als Grundsatz steht die Unentgeltlichkeit aber fest.