Sowohl für die Kosten als auch für die Parteientschädigungen gilt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und seit der Revision auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Spezialbestimmung, dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Kosten auferlegt und Parteikosten weder zugesprochen noch auferlegt werden. 3.a) Für das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz ist hinsichtlich der Kosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 93 der kantonalen Zivilprozessordnung [ZPO-SO, BGS 221.1]) in § 37 Abs. 1 VRG gesetzlich geregelt, dass das Verfahren unentgeltlich ist, wenn nichts anderes bestimmt ist.