Das Verwaltungsrechtspflegegesetz unterscheidet also einerseits zwischen den Kosten und den Parteientschädigungen sowie den Regeln für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand, anderseits zwischen dem Verwaltungsverfahren vor erster Instanz, dem verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren und dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Sowohl für die Kosten als auch für die Parteientschädigungen gilt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und seit der Revision auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Spezialbestimmung, dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Kosten auferlegt und Parteikosten weder zugesprochen noch auferlegt werden.