Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hatte die Vorschrift in § 77 VRG über die Gerichts- und Parteikosten wie folgt gelautet: «Die Gerichts- und Parteikosten werden nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt.» 2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz unterscheidet also einerseits zwischen den Kosten und den Parteientschädigungen sowie den Regeln für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand, anderseits zwischen dem Verwaltungsverfahren vor erster Instanz, dem verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren und dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.