Vorher lauteten die Vorschriften für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden grundsätzlich gleich. Einzig die unentgeltliche Rechtspflege war in § 37 Abs. 3 VRG wie folgt geregelt: «Parteien, welche die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können, sind auf Gesuch hin von der Kostenauflage zu befreien.» Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hatte die Vorschrift in § 77 VRG über die Gerichts- und Parteikosten wie folgt gelautet: «Die Gerichts- und Parteikosten werden nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt.