Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.» § 39 VRG betreffend Parteientschädigung lautet: «Im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat können Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.» Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind im 4. Titel des VRG die Kosten und Entschädigungen geregelt (§§ 76 ff. VRG). § 77 VRG regelt die Gerichts- und Parteikosten wie folgt: