SOG 2010 Nr. 20 §§ 37, 39 und 77 VRG. Das Behördenprivileg bei Kosten und Parteientschädigungen gilt neben dem verwaltungsinternen in der Regel auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, nicht jedoch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren. Sachverhalt: Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde von R. und Y. gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Bau- und Justizdepartement zurück. Das Verwaltungsgericht wurde angewiesen, die Kostenfolgen für das kantonale Verfahren neu zu regeln. Das Verwaltungsgericht weist das Begehren um Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ab.