{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-390_2010-03-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107331&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c514056456bf9b56a8e15cd31e8df50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenskosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "685acdc98f25ed9ba8184af0320f7c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390\nRegeste:\nVerfahrenskosten\n\n\nIn der kantonsrätlichen Debatte stand dem Vorschlag der Regierung ein in letzter Minute eingereichter Antrag Grütter gegenüber, welcher in der vorberatenden Justizkommission nicht hatte diskutiert werden können. Der Antrag stimmte mit der als Postulat überwiesenen Motion überein und verlangte, dass in § 37 Abs. 2 und § 39 VRG je der 2. Satz gestrichen würde, also die Sonderregelung (Behördenprivileg) für die am Verfahren beteiligten Behörden sowohl bei den Kosten wie bei der Parteientschädigung wegfiele. Der Antragsteller bezog sich vor allem auf die Fälle des Obsiegens von Privaten wie von Behörden, die einen Rechtsbeistand benötigten, und machte geltend, es sei ungerecht, wenn diese nicht entschädigt würden. Als Begründung für die gegenteilige Auffassung wurde vorgebracht, die Behörden handelten in den meisten Fällen von Amtes wegen und seien automatisch Beschwerdegegner und gezwungen, am Verfahren mitzuwirken; das rechtfertige das Kostenprivileg. Auf der andern Seite benötigten sie in den wenigsten Fällen einen Rechtsvertreter, und das Risiko für Rechtsuchende, den Behörden eine Parteientschädigung bezahlen zu müssen, wäre eine unzulässige Schikane. In der Abstimmung ergab sich im Kantonsrat Stimmengleichheit, sodass mit Stichentscheid des Vorsitzenden die Vorlage der Regierung angenommen und Gesetz wurde.\nIm ganzen Gesetzgebungsprozess war kein Thema, dass die Frage der Kosten und der Parteientschädigung verschieden geregelt werden könnte, wie dies zum Beispiel im Bundesrecht (Art. 68 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) der Fall ist. Ein entsprechender Hinweis eines Kantonsrats blieb ungehört.\nc) Damit steht fest, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich das Behördenprivileg bei Kosten und Entschädigung gelten soll, und zwar im Rahmen der zum verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren entwickelten Ausnahmepraxis. Der Wortlaut von § 77 Satz 2 VRG entspricht dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Sinn und Zweck der Norm.\nd) Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gilt hingegen das Behördenprivileg nach wie vor nicht, da es vom Wortlaut der Einschränkung nicht umfasst wird. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Wortlaut nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht. Die Unterscheidung lässt sich ohne weiteres auf sachliche Gründe zurückführen, stehen sich doch im Klageverfahren in aller Regel wie im Zivilprozess zwei Parteien gegenüber, die um Geld streiten, während im Beschwerdeverfahren die «Behörden» eben regelmässig nicht Partei sind, sondern als zuständige (Vor-)Instanz amten und entscheiden müssen.\n10. Die Vorschrift, dass den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt werden, kann nur beschränkt Wirkung entfalten. Die Kosten können ja ohnehin nicht der entscheidenden Behörde auferlegt werden, da diese meistens nicht selbständig rechts- oder prozessfähig ist, sondern nur dem Gemeinwesen, dessen Wirkungskreis sie angehören. Da bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in der Regel die Vorinstanz eine kantonale Behörde ist, sind die Kosten bei Obsiegen des Beschwerdeführers vom Kanton zu tragen, auch wenn sie ihm bzw. der für ihn entscheidenden Behörde nicht auferlegt werden dürfen. Es werden dann im Dispositiv des Entscheides einfach keine Entscheidgebühren festgesetzt. Dies gilt jedenfalls, solange nicht zusätzliche private Beschwerdegegner sich im Verfahren beteiligt haben.\nWirkung entfaltet die Vorschrift von § 77 Satz 2 VRG hinsichtlich der Kosten nur, wenn die Vorinstanz ein anderes Gemeinwesen, eine andere Körperschaft, eine selbständige Anstalt oder sonst eine Behörde ist, die nicht der kantonalen Verwaltung angehört.\n11. Wie bereits erwähnt, entspricht es zwar dem Gerechtigkeitsempfinden, dass einer Partei, die mit ihrem Begehren obsiegt, die durch das betreffende Verfahren unmittelbar entstandenen Kosten ersetzt werden. Und die fehlende entsprechende Regelung wird auch andernorts als nicht mehr zeitgemäss kritisiert, schon für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, da heute nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der Beizug eines Anwalts nicht nötig sei (Alexandra Schwank: Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Denise Buser [Hrsg.]: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 472). Doch besteht nach der Lehre kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach der obsiegenden, durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Ein solcher lässt sich auch nicht generell aus Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 9 und 29 BV ableiten (Markus Metz/Felix Uhlmann: Die Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen Recht, in: AJP 2004, S. 343 ff., unter Hinweis auf René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss: Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 268). Massgebend ist vielmehr die entsprechende gesetzliche Regelung, und zwar für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren als auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.\nDas Inkrafttreten von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) am 1. Januar 2007 hat nichts daran geändert, dass kein genereller Anspruch auf Parteientschädigung von Verfassungs wegen besteht. Auch aus dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen neuen Bundesrecht, insbesondere dem Bundesgesetz über das Bundesgericht, lässt sich keine entsprechende Verpflichtung für das kantonale Recht ableiten. Immerhin ist bei der Auslegung der Vorschrift von § 39 Satz 2 VRG darauf zu achten, dass diese verfassungskonform erfolgt und die tatsächliche Inanspruchnahme des Gerichts nicht übermässig erschwert wird."}