{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-390_2010-03-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107331&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c514056456bf9b56a8e15cd31e8df50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenskosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "685acdc98f25ed9ba8184af0320f7c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390\nRegeste:\nVerfahrenskosten\n\n\nDamit die Kosten und allenfalls auch eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Zugesprochen oder auferlegt werden Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht und wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse handelt.\n8.a) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht galten bis zur Revision vom 7. Dezember 2007 für Kosten und Entschädigung die Regeln von §§ 101 ff. ZPO-SO. Das bedeutete, dass grundsätzlich die unterliegende Partei die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen hatte. Der grundsätzliche Anspruch auf Parteientschädigung lag nicht im Ermessen der Entscheidbehörde. Bei Unterliegen des Beschwerdeführers wurde dieser kosten- und entschädigungspflichtig, wenn die entscheidende Behörde unterlag, waren dieser bzw. dem Gemeinwesen oder der Organisation, für welche sie tätig war, Kosten und Entschädigung zu überbinden. Waren noch private unterliegende Beschwerdeführer am Verfahren beteiligt, wurden die Kosten und Entschädigungen auf die Behörde und die unterliegenden Privaten aufgeteilt. Für die Bemessung der Parteientschädigung galt § 181 GT.\nb) Hinsichtlich der Parteientschädigung galt nach langjähriger Praxis, dass den Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, wenn sie durch ihre Organe und Angestellten handelten, wozu auch der Rechtskonsulent gehöre (Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Juli 1995). Auch sonst erhielten sie nur ausnahmsweise Parteientschädigungen zugesprochen, weil ein Gemeinwesen von einer bestimmten Grösse sich so zu organisieren habe, dass es Verwaltungsstreitsachen selbst bewältigen könne. Das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln gehöre zu den angestammten amtlichen Aufgaben (Entscheid vom 28. Februar 2007 in Sachen G.).\nAnders war die Praxis, wenn das Gemeinwesen als Arbeitgeberin auftrat. Im Entscheid in Sachen U. vom 21. Oktober 2004 hielt das Gericht fest, die (mittelgrosse) Einwohnergemeinde sei nicht beteiligte Behörde im Sinne von § 37 Abs. 2 VRG, sondern Partei, weshalb sie kosten- und entschädigungspflichtig werde. In den meisten Entscheiden wurden Gemeinden in personalrechtlichen Streitigkeiten jedoch ohne nähere Begründung Parteientschädigungen zugesprochen (Urteile vom 28. Mai 2003 in Sachen W., vom 4. September 2003 in Sachen V. und vom 19. September 2005 in Sachen A.) bzw. auferlegt (Urteil vom 24. Januar 2003 in Sachen U.). Festgestellt wurde in mehreren Entscheiden (z.B. vom 4. September 2003 und vom 14. Oktober 2004 in Sachen R.) auch, dass praxisgemäss in personalrechtlichen Streitigkeiten die Kosten zurückhaltend und massvoll veranschlagt würden. Einzig in einem Entscheid vom 15. März 2005 wurde einer Gemeinde eine Entschädigung trotz Beizug einer externen Vertreterin mit der Begründung verweigert, dass grössere Gemeinden in der Lage sein müssten, Verwaltungsstreitsachen selbst bewältigen zu können.\n9.a) Mit der Revision vom 7. Dezember 2007 wurde auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren der gesetzliche Vorbehalt eingeführt, dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und Parteientschädigungen weder zugesprochen noch auferlegt werden. Der grundsätzliche Anspruch auf Parteientschädigung blieb jedoch mit dem Verweis auf die Regeln der ZPO-SO bestehen; er wurde nicht in das Ermessen der Entscheidbehörde gestellt.\nb) Aus der Botschaft des Regierungsrats zur VRG-Revision vom 11. September 2007 (RRB Nr. 1555) ergibt sich, dass die Änderung von § 77 VRG nicht als wesentlich angesehen wurde, ist sie doch in der Zusammenfassung auf Seite 3 nicht erwähnt. Ausführlich eingegangen wurde in der Botschaft unter Ziff. 1.4 auf die bisherige Regelung von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren, offenbar weil der Kantonsrat am 27. März 2002 eine Motion Markus Grütters zu Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren in Verwaltungssachen als Postulat erheblich erklärt hatte. Der Regierungsrat vertrat nach dem Ergebnis der Vernehmlassung jedoch die Auffassung, die geltenden Regeln von § 37 und § 39 VRG hätten sich bewährt, ebenso die dazu von Regierungsrat und Verwaltungsgericht entwickelte Ausnahmepraxis. Zur neuen Regel in § 77 VRG wurde nur vermerkt, dass der neu angefügte Satz 2 die geltende Regelung für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übernehmen sollte. Ausnahmen sollten in Anlehnung an die gefestigte Praxis lediglich möglich sein, wenn das Gemeinwesen selber Beschwerde geführt habe, wenn es wie ein Privater handle oder wenn es als Vorinstanz einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten habe."}