{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-390_2010-03-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107331&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c514056456bf9b56a8e15cd31e8df50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenskosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "685acdc98f25ed9ba8184af0320f7c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390\nRegeste:\nVerfahrenskosten\n\n\nIn GER 1987 Nr. 1 wurde die Praxis des Regierungsrates allgemein dargestellt und mit Beispielen unterlegt. Parteientschädigungen würden nur selten ausgerichtet, weil das Verwaltungsverfahren der Offizialmaxime unterliege, an die Beschwerdeschriften regelmässig geringe Anforderungen gestellt würden und nur selten höchstpersönliche Rechte betroffen seien. Zugesprochen wurden (geringe) Parteientschädigungen bei einem Eingriff in ein hochwertiges Rechtsgut (Entzug der Handlungsfähigkeit), in einer beweismässig komplizierten Disziplinarsache (Versetzung ins provisorische Dienstverhältnis) und bei einem wiederholten Verstoss gegen eine klare Rechtslage (Verweigerung der Einbürgerung).\nIn GER 1989 Nr. 10 ging es um die rechtliche Qualifikation einer Gehaltszulage eines Gemeindeangestellten. Der Gemeinderat gab im Beschwerdeverfahren dem Angestellten Recht, verweigerte aber eine Parteientschädigung. Der Regierungsrat hielt fest, die zu entscheidenden Rechtsfragen seien sehr komplex gewesen. Die Unzumutbarkeit der eigenen Prozessführung habe sich auch aus den besonderen Verhältnissen ergeben, die dem Rechtsstreit zugrundelagen. Zu ersetzen sei jedoch nur der notwendige Aufwand, insbesondere für die Formulierung der Rechtsbegehren und die Darlegung des Sachverhaltes.\nIm Entscheid GER 1992 Nr. 7 sprach der Regierungsrat einer Gemeinde eine Parteientschädigung zu, die für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens einen Anwalt beigezogen hatte, um ihre Rechte zu wahren. Die Sachlage bei einem Disziplinarverfahren sei in aller Regel komplex und heikel.\nIm Entscheid GER 1999 Nr. 4 hielt der Regierungsrat fest, die Begründung der Gemeinde sei willkürlich und stelle einen besonders zu verantwortenden Fehlentscheid im Sinne der Praxis dar, was zur Kostenauflage führe. Dass die Gemeinde später ihre Verfügung widerrief, was zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führte, dürfe den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen. Trotz fehlendem Sachentscheid sei eine Parteientschädigung möglich. Im konkreten Fall wäre es stossend, wenn die Beschwerdeführer ihre Anwaltskosten selber zu tragen hätten, nicht zuletzt auch, weil die Beschwerdegegnerin ihre eigenen finanziellen Interessen als Gemeinde wahrnehme und die Parteien sich im Grunde nicht anders gegenüberstünden als die Parteien eines Zivilprozesses.\nIm Entscheid GER 2002 Nr. 9 wurde festgestellt, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch die Vormundschaftsbehörde einen Fehlentscheid darstelle, der den Zuspruch einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Oberamt zur Folge habe. Dem Umstand, dass es dabei nicht um sehr schwierige juristische Fragen gegangen sei, könne bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung Rechnung getragen werden. Dass sich die Beschwerdeführerin von einem Anwalt vertreten liess, sei auch unter dem Gesichtspunkt der «Waffengleichheit» zu verstehen.\nWeil die Gemeinde die Publikation eines Baugesuches verweigerte, welches nicht offensichtlich unzulässig war, und dadurch eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung beging, hatte sie gemäss GER 2004 Nr. 2 die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement eine Parteientschädigung zu entrichten.\nIm Entscheid GER 2007 Nr. 2 hat der Regierungsrat unter Hinweis auf die Praxis des Verwaltungsgerichts einer im Plangenehmigungsverfahren obsiegenden Einwohnergemeinde, die sich durch einen Anwalt vertreten liess, eine Parteientschädigung verweigert, weil sich grössere Gemeinden so zu organisieren hätten, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst bewältigen können.\nIn GER 2008 Nr. 6 wurde eine Parteientschädigung verweigert in einem Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat gegen einen Entscheid des instruierenden Departementes, in welchem nicht über ein rechtzeitig eingereichtes Fristverlängerungsgesuch entschieden, sondern auf die Beschwerde zu Folge verpasster Frist nicht eingetreten worden war. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Parteientschädigung notwendig machten.\nIm Entscheid GER 2008 Nr. 10 schliesslich wurde festgehalten, dass eine Sozialhilfekommission mit ihrer Weigerung, ein Gesuch um Sozialhilfe materiell zu behandeln, weil das von ihr entworfene Formular nicht ausgefüllt worden sei, einen offensichtlichen Fehlentscheid gefällt habe, der zur Auferlegung einer Parteientschädigung führe. Dementsprechend wurden der Einwohnergemeinde die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführer überbunden.\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2 VRG eine echte «Kann-Vorschrift» ist und dass im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung nur zuzusprechen ist, wenn sie ausdrücklich beantragt ist, wenn der Beschwerdeführer obsiegt und wenn er von einer Drittperson (Anwalt) vertreten wird. Das zusätzliche Erfordernis des Sachentscheides, welches in der Praxis noch regelmässig zitiert wird, ist faktisch aufgegeben worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse können zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Entscheid widerrufen oder abgeändert hat und die Sache damit materiell erledigt ist. In jedem Fall muss es sich aber um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig macht, sei es, weil der Sachverhalt schwierig ist, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte geht."}