{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-390_2010-03-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107331&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c514056456bf9b56a8e15cd31e8df50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenskosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "685acdc98f25ed9ba8184af0320f7c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390\nRegeste:\nVerfahrenskosten\n\n\nDie Regel von § 39 VRG hat demnach zur Folge, dass bei Unterliegen des Beschwerdeführers dieser in der Regel keine Parteientschädigung zu bezahlen hat, wenn auf der Gegenseite nur Behörden beteiligt sind. Eine Parteientschädigung kann ihm hingegen zugunsten von beteiligten privaten Beschwerdegegnern auferlegt werden. Anderseits erhält der Beschwerdeführer bei Obsiegen in der Regel keine Parteientschädigung, wenn nur Behörden im Verfahren beteiligt sind; eine Parteientschädigung kann ihm hingegen zulasten von unterliegenden privaten Beschwerdegegnern zugesprochen werden.\nc) In welchen Fällen im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen ist und wann von der Regel abzuweichen ist, dass der unterliegenden Behörde weder Kosten noch Parteientschädigung auferlegt oder zugesprochen werden, haben sowohl der Regierungsrat wie das Verwaltungsgericht in langjähriger Entscheidpraxis konkretisiert. Diese Praxis ist im Folgenden darzustellen.\n5.a) Das Verwaltungsgericht hat im publizierten Entscheid SOG 1978 Nr. 34 festgehalten, dass in Anwendung der Bestimmungen von § 37 Abs. 2 und § 39 Satz 2 VRG das am Verfahren beteiligte Gemeinwesen ausnahmsweise mit Verfahrens- und Parteikosten belastet werden soll, wenn das Gemeinwesen selber Beschwerde geführt hat oder wenn es zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war, aber einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat. Diese Auslegung entspreche der schweizerischen Praxis. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass der Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung nach der Regel von § 39 VRG sowie deren Bemessung weitgehend in das Ermessen der Behörde gestellt sei. Aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch auf eine Parteientschädigung, es sei jedoch denkbar, dass im Einzelfall anders entschieden würde, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufe. Daraus sei zu schliessen, dass eine Parteientschädigung immer dann verweigert werden dürfe, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorlägen. Allein das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen genüge nicht als zwingender Grund für das Zusprechen einer Parteientschädigung. Hingegen sei ein Grund gegeben, wenn die Vorinstanz ihren Fehlentscheid willkürlich oder grob fahrlässig bzw. leichtfertig gefällt habe.\nIm Entscheid SOG 1997 Nr. 34 hat das Verwaltungsgericht festgehalten, eine Ausnahme vom Kosten- und Entschädigungsprivileg sei auch zu machen, wenn die Behörde nicht als vom Bürger angerufene Bewilligungs- oder Beschwerdeinstanz entschieden habe, sondern wenn sie im Interesse des von ihr vertretenen Gemeinwesens gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt habe und dann im Beschwerdeverfahren ihre Verfügung zurücknehme oder die Verfügung durch ihr Verhalten gegenstandslos werde. Es wäre stossend, wenn ein Bürger, der gegen einen hoheitlichen Eingriff Beschwerde erhebe und im Beschwerdeverfahren insofern «gewinne», als die angefochtene Verfügung zurückgezogen oder gegenstandslos werde, dann noch die Kosten zu bezahlen habe. Im Entscheid SOG 2001 Nr. 29 wurde diese Rechtsprechung bestätigt. Ebenso in einem Entscheid vom 10. Juli 2003 in Sachen E., in welchem allerdings festgestellt wurde, dass die Gegenstandslosigkeit zwar von der Gemeinde bzw. der Sozialbehörde zu vertreten war, diese aber weder krass falsch entschieden noch im Interesse des von ihr vertretenen Gemeinwesens verfügt habe, weshalb sie im konkreten Fall keine Entschädigung schulde.\nb) Hinsichtlich der Frage, ob im Verwaltungsbeschwerdeverfahren überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, hielt das Verwaltungsgericht in seiner weiteren Entscheidpraxis fest, beim (baurechtlichen) Streit um eine Hecke zwischen zwei Grundstücken sei es materiell um etwas Geringfügiges gegangen, wobei nur zwei einfache Normen des Baurechts anwendbar waren; der Beizug eines Anwaltes habe sich nicht aufgedrängt (Entscheid vom 12. April 1994 in Sachen M.). In einem Beschwerdeverfahren wegen des Besuchsrechts stellte das Gericht fest, dass es materiell um ein höchstpersönliches Recht gehe, welches dem Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zustehe. Ins Gewicht falle auch, dass die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten sei, der alle Rechtsmittel ergriffen habe. Zudem sei anfänglich der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Unter diesen Umständen wie auch gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ebenfalls einen Anwalt beigezogen habe; ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil vom 18. November 1994 in Sachen L.). In einem neueren Entscheid hielt das Gericht wiederum fest, dass für den Beschwerdegegner keine Notwendigkeit bestanden habe, einen Anwalt beizuziehen, da die Beschwerde der Mutter gegen die Errichtung einer Beistandschaft für das gemeinsame Kind aussichtslos gewesen sei, und wies sein Entschädigungsgesuch für das Beschwerdeverfahren ab (Urteil vom 22. Dezember 2009 in Sachen R.)."}