{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-390_2010-03-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107331&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c514056456bf9b56a8e15cd31e8df50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenskosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "685acdc98f25ed9ba8184af0320f7c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390\nRegeste:\nVerfahrenskosten\n\n\nDie fehlende gesetzliche Regelung für Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist deshalb als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen, und nicht als Lücke im Gesetz, die vom Richter auszufüllen wäre. Da das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich kostenfrei ist, und zwar für alle beteiligten Parteien, stimmt dies auch mit der Regelung der Kosten überein. Dieselbe Lösung kennen z.B. im Übrigen auch der Kanton Basel-Stadt (Alexandra Schwank: Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Denise Buser [Hrsg.]: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471) und der Bund in seinem Verwaltungsverfahrensgesetz (Michael Beusch in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz 2 zu Art. 64 VwVG). Das Bundesgericht hat im grundsätzlichen Entscheid BGE 132 II 47 diese Auslegung für das Verwaltungsverfahren des Bundes explizit für richtig erklärt und eine anderslautende frühere Begründung aufgegeben.\n4.a) Für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren werden in § 37 Abs. 2 VRG hinsichtlich der Kosten die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens als analog anwendbar erklärt, wobei den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Mit Verfahrenskosten sind wiederum die Kosten im engeren Sinn (Gebühren und Auslagen) gemeint, nicht aber die Parteikosten, wie sich aus den folgenden Bestimmungen, vor allem § 39 VRG (Parteientschädigung) und § 77 VRG (Gerichts- und Parteikosten) ergibt. Analog anwendbar ist also für das Beschwerdeverfahren, dass die Kosten entsprechend der Regel von § 77 VRG nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt werden, was nach § 101 ZPO-SO bedeutet, dass die unterliegende Partei in der Regel sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat, ausser es liege eine der in § 101 Abs. 2 ZPO-SO aufgeführten Ausnahmen (Weitschweifigkeit, nur teilweises Obsiegen, Streitigkeiten zwischen Verwandten bzw. familienrechtlicher Natur) oder ein Sonderfall wie in den §§ 102 (Protokollofferte) und 103 ZPO-SO (Gegenstandslosigkeit) vor.\nUnter Behörden sind nach § 3 VRG einerseits die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden zu verstehen, anderseits auch einzelne Beamte, Angestellte oder Amtsstellen, die verfügungsberechtigt sind. Hinsichtlich der Kostenauflage ist klar, dass nicht die konkret entscheidende Behörde kosten- oder entschädigungspflichtig werden kann, da diese über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, sondern dass das Gemeinwesen, dem diese Behörde angehört, allfällige Kosten und Entschädigungen auszurichten hat (vgl. z.B. schon SOG 1978 Nr. 34). Im Weiteren fallen nach § 4 VRG auch sonstige Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts sowie die übrigen dort genannten Entscheidungsträger unter den Begriff der Behörde.\nDa den beteiligten Behörden in der Regel keine Kosten auferlegt werden sollen, bedeutet die Regelung von § 37 Abs. 2 VRG also, dass bei Unterliegen des Beschwerdeführers dieser im Normalfall die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, bei Obsiegen des Beschwerdeführers in der Regel keine Kosten festzusetzen bzw. diese ohne beitragsmässige Festlegung dem Gemeinwesen oder der Organisation, der die entscheidende Behörde angehört, zu überbinden sind. Falls hingegen am Verfahren zusätzlich private unterliegende Beschwerdegegner beteiligt sind, sind die Kosten bei Obsiegen des Beschwerdeführers diesen Beschwerdegegnern ganz oder anteilsmässig aufzuerlegen.\nb) Hinsichtlich Parteientschädigung ist in § 39 VRG geregelt, dass im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat solche zugesprochen werden können, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar seien. Nach langjähriger und konstanter Praxis handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine echte «Kann-Vorschrift». Das heisst, es besteht kein genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung, der Zuspruch ist in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden Behörde gestellt (vgl. z.B. SOG 2001 Nr. 29). Mit dem Verweis auf den Gebührentarif sind die Bestimmungen von §§ 179 ff. des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) unter der Überschrift «D. Parteientschädigungen in Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren» gemeint, insbesondere die Vorschrift von § 181 GT, wo es um die Festlegung der Höhe einer Parteientschädigung im Verwaltungsgerichtsverfahren geht.\nEine allgemeine Bestimmung, wie die Parteikosten im Verfahren zu verlegen sind, fehlt. Bestimmt wird in § 39 VRG einzig, dass den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden. Da aber einerseits für die Kostenliquidation generell die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens anwendbar erklärt werden, und damit durch den Verweis in § 77 VRG die entsprechenden Bestimmungen der ZPO-SO, anderseits auch in § 39ter VRG für die unentgeltliche Rechtspflege auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass auch für den ermessensweisen Zuspruch und die Auferlegung von Parteikosten im Beschwerdeverfahren sinngemäss die entsprechenden Regeln der ZPO-SO anwendbar sind, immer natürlich mit dem Vorbehalt des Privilegs für die beteiligten Behörden. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht z.B. in einem Streit um das Besuchsrecht entschieden, dass bei der Auferlegung der Parteientschädigung in Anwendung von § 101 Abs. 2 lit. c ZPO-SO auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien zu berücksichtigen sei, da es um eine familienrechtliche Angelegenheit gehe (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 1994 in Sachen L.)."}