{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-390_2010-03-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=107331&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c514056456bf9b56a8e15cd31e8df50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrenskosten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:13", "Checksum": "685acdc98f25ed9ba8184af0320f7c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 10.03.2010 VWBES.2009.390\nRegeste:\nVerfahrenskosten\n\nSOG 2010 Nr. 20\n§§ 37, 39 und 77 VRG. Das Behördenprivileg bei Kosten und Parteientschädigungen gilt neben dem verwaltungsinternen in der Regel auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, nicht jedoch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren.\nSachverhalt:\nDas Bundesgericht hiess eine Beschwerde von R. und Y. gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Bau- und Justizdepartement zurück. Das Verwaltungsgericht wurde angewiesen, die Kostenfolgen für das kantonale Verfahren neu zu regeln. Das Verwaltungsgericht weist das Begehren um Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ab.\nAus den Erwägungen:\n1. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) regelt die Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden im 3. Titel des Gesetzes (§§ 37 ff. VRG). § 37 VRG regelt die Kosten wie folgt: «1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich. 2. Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.» § 39 VRG betreffend Parteientschädigung lautet: «Im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat können Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür die Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs über die Prozessparteien sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.»\nFür die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind im 4. Titel des VRG die Kosten und Entschädigungen geregelt (§§ 76 ff. VRG). § 77 VRG regelt die Gerichts- und Parteikosten wie folgt: «Die Gerichts- und Parteikosten werden nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.» Diese Gesetzesbestimmungen gelten so seit der Revision vom 5. Dezember 2007.\nVorher lauteten die Vorschriften für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden grundsätzlich gleich. Einzig die unentgeltliche Rechtspflege war in § 37 Abs. 3 VRG wie folgt geregelt: «Parteien, welche die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen können, sind auf Gesuch hin von der Kostenauflage zu befreien.» Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hatte die Vorschrift in § 77 VRG über die Gerichts- und Parteikosten wie folgt gelautet: «Die Gerichts- und Parteikosten werden nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den Parteien auferlegt.»\n2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz unterscheidet also einerseits zwischen den Kosten und den Parteientschädigungen sowie den Regeln für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand, anderseits zwischen dem Verwaltungsverfahren vor erster Instanz, dem verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren und dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.\nSowohl für die Kosten als auch für die Parteientschädigungen gilt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und seit der Revision auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Spezialbestimmung, dass den beteiligten Behörden in der Regel keine Kosten auferlegt und Parteikosten weder zugesprochen noch auferlegt werden.\n3.a) Für das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz ist hinsichtlich der Kosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 93 der kantonalen Zivilprozessordnung [ZPO-SO, BGS 221.1]) in § 37 Abs. 1 VRG gesetzlich geregelt, dass das Verfahren unentgeltlich ist, wenn nichts anderes bestimmt ist. Solche (anderen) Bestimmungen finden sich zwar zahlreiche im kantonalen Gebührentarif oder in Gemeindereglementen, insbesondere für Bewilligungen der unterschiedlichsten Art, sowie in Spezialgesetzen, sodass fraglich ist, ob in der Praxis tatsächlich die Unentgeltlichkeit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren noch die Regel ist. Als Grundsatz steht die Unentgeltlichkeit aber fest.\nb) Von Parteientschädigung ist für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren nirgends die Rede. Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich klar, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigungen zu gesprochen werden können. Das VRG unterscheidet bei den Vorschriften über Kosten und Entschädigungen in den §§ 37 ff. VRG klar zwischen dem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und dem anschliessenden Beschwerdeverfahren. Bei den Kosten ist für die erste Instanz Kostenfreiheit die Regel (§ 37 Abs. 1 VRG), im Beschwerdeverfahren gelten die Regeln des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog (§ 37 Abs. 2 VRG). Vorschüsse können im erstinstanzlichen Verfahren nur solche für Beweismassnahmen gefordert werden (§ 38 Abs. 1 VRG), im Beschwerdeverfahren aber für die gesamten Verfahrenskosten, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (§ 38 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen können nach § 39 VRG im Beschwerdeverfahren zugesprochen werden."}