Der Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Schneelast- oder Sturmschaden. Bei Sturm ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit einer bestimmten Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen hat. Es wird auch geltend gemacht, der Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige Last des ruhenden Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als schadensbringendes Ereignis (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter, a.a.O., S. 163). Es muss eine aussergewöhnliche Einwirkung stattgefunden haben.