die Versicherungsdeckung aus für Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff «voraussehbar» klarstellen, dass als Elementarereignisse im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten können, die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht, bezeichnet wird (BGE 111 II 429).