Im Jahr 2003 habe die SGV den Schopf von sich aus neu eingeschätzt und die Versicherungssumme angehoben. Es seien keine Hinweise auf einen schadhaften Zustand oder auf Mängel angebracht worden. Ohne Unwetter wäre der Schopf nicht eingestürzt. Und man hätte ihn in diesem Frühjahr mit relativ geringen Kosten sanieren können. Deshalb habe man die wichtigen Tragkonstruktionen auch abgestützt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Zu prüfen ist, ob der Einsturz des Schuppens in W. auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist. § 12 lit.